Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien, nicht konfessionell gebundenen Ausbildungsstätten für Erzieherinnen und Erzieher – BöfAE –

§ 1 Stimmrecht

Jede Ausbildungsstätte für Erzieherinnen und Erzieher hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 2 Wahlberechtigung

Wählbar für den Vorstand ist jedes stimmberechtigte Mitglied.

§ 3 Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder Vertreter*in schriftlich einberufen. Die Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen.
(2) Die Tagesordnung der Sitzung wird unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder vom Vorstand aufgestellt. Sie kann durch Nachträge ergänzt werden, falls die Sitzungsteilnehmer zustimmen. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann durch Beschluss in der Sitzung geändert werden.
(3) Bei Anträge zur Geschäftsordnung sollen nur drei Redner*innen für und drei gegen den Antrag gehört werden. Unmittelbar hierauf folgt die Abstimmung. Das gilt entsprechend für Abstimmungen auf Schluss der Aussprache.
(4) Der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Redezeit kann für einzelne Diskussionsbeiträge auf Beschluss der Mitgliederversammlung begrenzt werden.

§ 4 Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der nach § 1 der
GeschO stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung oder diese GeschO nichts anderes bestimmen.
(2) Die Abstimmung findet in der Regel offen statt. Die Mitgliederversammlung kann
hierfür das Verfahren festlegen.
(3) Geheime und schriftliche Abstimmung ist auf Antrag eines Mitgliedes
vorzunehmen(4) Auf Wunsch eines Drittels der Mitglieder ist namentlich abzustimmen.

§ 5 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand gemäß der Satzung.

§ 6 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird in schriftlicher und geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese kann über eine offene Wahl abstimmen.
(2) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.

(3) Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes während der Legislaturperiode kann der Vorstand auf Vorschlag ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl berufen.

Die vorstehende Geschäftsordnung (GeschO) wurde vom geschäftsführenden Vorstand einstimmig am 11. November 2019 in Frankfurt am Main beschlossen.

Frankfurt, dem 11.11.2019